Arbeitssicherheit

- Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ASiG) und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV A2) müssen Betriebe ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl und Gefährdungsklasse von einem/r Sicherheitsingenieur/in betreut werden.
- Der Sicherheitsingenieur kann das Unternehmen bei der Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung unterstützen
- Der Sicherheitsingenieur berät die Geschäftsleitung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitschutzes
- Der Sicherheitsingenieur führt Mitarbeiterschulungen und Unterweisungen durch.
- Der Sicherheitsingenieur führt Betriebsbegehungen mit folgenden Gruppen durch: Geschäftsleitung, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragtem
- Es kann eine komplette Betreuung oder nur eine unterstützende Betreuung beauftragt werden.
- Es können Unfallschwerpunkte analysiert werden und nach möglichen Abhilfen gesucht werden.
- Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG): www.vbg.de
- Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (BGF): www.bgf.de