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Beweissicherungsgutachten

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall (Haftpflichtschaden) verwickelt worden sind, können Ihnen nachfolgende Tipps helfen, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Wählen und beauftragen Sie möglichst schnell einen neutralen, unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen, sowie einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherung

 

Die anfallenden Kosten für Sachverständigen und Rechtsanwalt hat im Haftpflichtschadenfall die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

 


Weshalb benötigen Sie überhaupt ein Schadengutachten ?

Ein Schadengutachten dient zur Beweissicherung des Schadens und zur Feststellung des gesamten Schadenumfangs.

Was steht in einem Schadengutachten im Vergleich zu einem Kostenvoranschlag ?

Kostenvoranschlag

  • Technische Daten des Fahrzeuges
  • Fahrzeugausstattung
  • Geschätzte Reparaturkosten

 

Schadengutachten

  • Technische Daten des Fahrzeuges
  • Fahrzeugausstattung
  • Geschätzte Reparaturkosten
  • Wiederbeschaffungswert (der Wert, der für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen regionalen Händler bezahlt werden muss)
  • Restwert (der Wert, den das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall am regionalen Markt noch Wert ist)
  • Reparaturdauer (die Arbeitstage, die benötigt werden, bis das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert ist)
  • Wiederbeschaffungsdauer [die Kalendertage, die benötigt werden, bis ein vergleichbares Fahrzeug am regionalen Markt beschafft werden kann. (Samstage, Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet)]
  • Nutzungsausfall
  • Merkantile Wertminderung (der Geldbetrag, den ein reparierter Unfallwagen beim Verkauf weniger Wert ist, als ein unfallfreies Fahrzeug)
  • Wertverbesserung des Fahrzeuges (werden im Zuge der Reparatur eines Unfallschadens zwangsläufig Alt- bzw. Vorschäden mitbeseitigt, so kann eventuell anschließend der gesamte Fahrzeugwert ansteigen, dieser Wertanstieg ist zu berücksichtigen)
  • Vor- und Altschäden
  • Schadenbeschreibung
  • Beurteilung ob Totalschaden oder Reparaturfall vorliegt. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert maximal bis zu 30% so kann der Geschädigte sein Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, wenn er dieses anschließend noch eine längere Zeit nutzen will

 

Wie in dem dargestellten Vergleich festzustellen ist, werden im Kostenvoranschlag wesentliche Punkte, die für eine korrekte Schadenregulierung notwendig sind, nicht berücksichtigt.

 

Liegt lediglich ein Bagatellschaden (= Schadenhöhe liegt nicht über ca. 750,00 €) vor, reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt als Schadensnachweis aus.

 

Bei höheren zu erwartenden Reparaturkosten, sollte unbedingt ein Schadengutachen eingeholt werden, da ansonsten mögliche Ansprüche wie z.B. merkantile Wertminderung oder Nutzungsausfallkosten nicht berücksichtigt werden.

 

Die Höhe der merkantilen Wertminderung wird durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt und kann je nach Fahrzeug und Schadenumfang bis zu mehreren tausend Euro betragen. Der Anspruch auf merkantile Wertminderung kann in der Regel nur durch ein Schadengutachten nachgewiesen werden.

 

Bei Vorlage eines Kostenvoranschlags kann nicht geprüft werden, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturfall vorliegt, da nur der Kfz-Sachverständige berechtigt ist den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. In solchen Fällen ermittelt die Versicherung selbst den Wiederbeschaffungswert und den Restwert.

Mit dem Schadengutachten kann bei einem späteren Verkauf des reparierten Unfallfahrzeuges der vorhandene und ggf. offenbarungspflichtige Schaden nachgewiesen werden.

 

Rechte des Geschädigten nach einem Unfall

Ein Geschädigter muss nach einem Unfall so gestellt werden, wie wenn Ihm der Unfall nicht entstanden wäre.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 823 BGB Schadenersatzpflicht und

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadenersatzes

 

Abrechnung auf Gutachterbasis

Bei fiktiver Abrechung (Fahrzeug wird nicht in Fachwerkstatt unter Vorlage einer Reparaturrechnung instand gesetzt) sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • die Mehrwertsteuer wird dann nicht erstattet
  • es kann die anfallende Mehrwertsteuer verlangt werden, wenn Ersatzteile beschafft worden sind und die Mehrwertsteuer somit nachgewiesen wird.
  • die Versicherung kann den günstigsten Abrechnungsweg wählen, wenn keine Reparatur nachgewiesen wird. Dies kann bedeuten, dass z.B. Wiederbeschaffungswert minus Restwert bezahlt wird. Dies kann dazu führen, dass das ausgezahlte Geld nicht einmal mehr für eine Eigenreparatur reicht
  • um keine Nachteile zu erleiden, sollte man die Abrechnungsmethode mit seinem Rechtsanwalt besprechen.
  • Wichtige Informationen zum Schadenmanagement der Versicherungswirtschaft

    Durch das Schadenmanagement bieten Versicherungen die gesamte Unfallabwicklung an. Dabei werden unabhängige Berater wie neutrale und unabhängige Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte häufig ausgeschaltet. Dadurch besteht für den Geschädigten das Risiko, dass der Schaden nicht neutral und unabhängig abgewickelt wird und somit zu ihrem Nachteil verläuft. Sie als Geschädigter sind „Herr des Verfahrens“ und haben das Rechts alleine über die Auswahl und Beauftragung von Kfz-Sachverständigem, Arzt und Rechtsanwalt zu entscheiden. Beim Schadenmanagement kann es vorkommen, dass Sie als Geschädigter von der gegnerischen Versicherung angeboten bekommen, dass diese sich komplett um alles kümmert. Es wird Ihr Fahrzeug am Unfallort oder bei Ihnen zu Hause abgeholt, ein Ersatzfahrzeug gleichzeitig mitgebracht und nach der Reparatur Ihr Fahrzeug gereinigt zurück gebracht. Klingt doch sehr bequem.


    Jedoch ist zu beachten, dass die Fahrzeuge bei Vertragswerkstätten der Versicherung repariert werden und nicht in der entsprechenden Markenwerkstatt des Fahrzeugherstellers. Sie wissen nicht was genau kaputt war und wie repariert worden ist, da Sie kein neutrales Gutachten erhalten. Sollten Sie Ihr Fahrzeug anschließend verkaufen wollen, haben Sie ein Problem, denn Sie müssen den Unfallschaden offenbaren und dies können Sie überhaupt nicht. Wie hoch die Wertminderung durch den Unfall an Ihrem Fahrzeug war, wissen Sie auch nicht. Sie haben keine neutralen Angaben. Weiterhin verlieren Sie die Garantie des Fahrzeugherstellers, wenn nicht in einer Markenwerkstatt des Fahrzeugherstellers repariert wird. Die Versicherungswirtschaft gewährt Ihnen bis zu 6 Jahre Garantie auf die Reparatur – während je nach Fahrzeughersteller bis zu 30 Jahre Garantie auf Durchrostung eingeräumt werden.


    Die neuen Angebote der Versicherungswirtschaft bei denen Sie mit Ihrem Handy Fotos von den Schäden an Ihrem Fahrzeug erstellen und zur Versicherung hochladen sollte kritisch hinterfragt werden. Derzeit besteht für den Geschädigten das Problem, dass durch dieses neue Dienstleistungsangebot der Versicherungswirtschaft viele Schäden an Ihrem Fahrzeug nicht erkannt und somit nicht berücksichtigt werden. Auch vermeintlich klare Unfallschäden führen oftmals zu weiteren Schäden am Fahrzeug, die der Laie nicht erkennen und dokumentieren kann. Durch dieses neue Dienstleistungsangebot sparen die Versicherungen Leistungen ein, die der Geschädigte möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt aus der eigenen Tasche bezahlen muss, da der Zusammenhang mit dem Schadenereignis zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

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Kontakt

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