Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall (Haftpflichtschaden) verwickelt worden sind, können Ihnen nachfolgende Tipps helfen, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.
Wählen und beauftragen Sie möglichst schnell einen neutralen, unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen, sowie einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherung
Die anfallenden Kosten für Sachverständigen und Rechtsanwalt hat im Haftpflichtschadenfall die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
Ein Schadengutachten dient zur Beweissicherung des Schadens und zur Feststellung des gesamten Schadenumfangs.
Kostenvoranschlag
Schadengutachten
Wie in dem dargestellten Vergleich festzustellen ist, werden im Kostenvoranschlag wesentliche Punkte, die für eine korrekte Schadenregulierung notwendig sind, nicht berücksichtigt.
Liegt lediglich ein Bagatellschaden (= Schadenhöhe liegt nicht über ca. 750,00 €) vor, reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt als Schadensnachweis aus.
Bei höheren zu erwartenden Reparaturkosten, sollte unbedingt ein Schadengutachen eingeholt werden, da ansonsten mögliche Ansprüche wie z.B. merkantile Wertminderung oder Nutzungsausfallkosten nicht berücksichtigt werden.
Die Höhe der merkantilen Wertminderung wird durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt und kann je nach Fahrzeug und Schadenumfang bis zu mehreren tausend Euro betragen. Der Anspruch auf merkantile Wertminderung kann in der Regel nur durch ein Schadengutachten nachgewiesen werden.
Bei Vorlage eines Kostenvoranschlags kann nicht geprüft werden, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturfall vorliegt, da nur der Kfz-Sachverständige berechtigt ist den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. In solchen Fällen ermittelt die Versicherung selbst den Wiederbeschaffungswert und den Restwert.
Mit dem Schadengutachten kann bei einem späteren Verkauf des reparierten Unfallfahrzeuges der vorhandene und ggf. offenbarungspflichtige Schaden nachgewiesen werden.
Ein Geschädigter muss nach einem Unfall so gestellt werden, wie wenn Ihm der Unfall nicht entstanden wäre.
Rechtliche Grundlagen:
§ 823 BGB Schadenersatzpflicht und
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadenersatzes
Bei fiktiver Abrechung (Fahrzeug wird nicht in Fachwerkstatt unter Vorlage einer Reparaturrechnung instand gesetzt) sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Durch das Schadenmanagement bieten Versicherungen die gesamte Unfallabwicklung an. Dabei werden unabhängige Berater wie neutrale und unabhängige Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte häufig ausgeschaltet. Dadurch besteht für den Geschädigten das Risiko, dass der Schaden nicht neutral und unabhängig abgewickelt wird und somit zu ihrem Nachteil verläuft. Sie als Geschädigter sind „Herr des Verfahrens“ und haben das Rechts alleine über die Auswahl und Beauftragung von Kfz-Sachverständigem, Arzt und Rechtsanwalt zu entscheiden. Beim Schadenmanagement kann es vorkommen, dass Sie als Geschädigter von der gegnerischen Versicherung angeboten bekommen, dass diese sich komplett um alles kümmert. Es wird Ihr Fahrzeug am Unfallort oder bei Ihnen zu Hause abgeholt, ein Ersatzfahrzeug gleichzeitig mitgebracht und nach der Reparatur Ihr Fahrzeug gereinigt zurück gebracht. Klingt doch sehr bequem.
Jedoch ist zu beachten, dass die Fahrzeuge bei Vertragswerkstätten der Versicherung repariert werden und nicht in der entsprechenden Markenwerkstatt des Fahrzeugherstellers. Sie
wissen nicht was genau kaputt war und wie repariert worden ist, da Sie kein neutrales Gutachten erhalten. Sollten Sie Ihr Fahrzeug anschließend verkaufen wollen, haben Sie ein
Problem, denn Sie müssen den Unfallschaden offenbaren und dies können Sie überhaupt nicht. Wie hoch die Wertminderung durch den Unfall an Ihrem Fahrzeug war, wissen Sie auch nicht.
Sie haben keine neutralen Angaben. Weiterhin verlieren Sie die Garantie des Fahrzeugherstellers, wenn nicht in einer Markenwerkstatt des Fahrzeugherstellers repariert wird. Die
Versicherungswirtschaft gewährt Ihnen bis zu 6 Jahre Garantie auf die Reparatur – während je nach Fahrzeughersteller bis zu 30 Jahre Garantie auf Durchrostung eingeräumt werden.
Die neuen Angebote der Versicherungswirtschaft bei denen Sie mit Ihrem Handy Fotos von den Schäden an Ihrem Fahrzeug erstellen und zur Versicherung hochladen sollte kritisch
hinterfragt werden. Derzeit besteht für den Geschädigten das Problem, dass durch dieses neue Dienstleistungsangebot der Versicherungswirtschaft viele Schäden an Ihrem Fahrzeug nicht
erkannt und somit nicht berücksichtigt werden. Auch vermeintlich klare Unfallschäden führen oftmals zu weiteren Schäden am Fahrzeug, die der Laie nicht erkennen und dokumentieren
kann. Durch dieses neue Dienstleistungsangebot sparen die Versicherungen Leistungen ein, die der Geschädigte möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt aus der eigenen Tasche bezahlen
muss, da der Zusammenhang mit dem Schadenereignis zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.